Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil 1: Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil der RÜTGERS-Angebote und der mit RÜTGERS abgeschlossenen Liefer- und Werkverträge und gelten uneingeschränkt soweit nicht im Text des Angebotes oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine hiervon abweichende
Zusage gemacht wurde.

Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Abweichungen, Ergänzungen, besondere Zusicherungen gelten nur insoweit, als diesen RÜTGERS ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form
zugestimmt hat. Schweigen von RÜTGERS auf übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung. Eines Widerspruches gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht.

Angebote sind für RÜTGERS nur 24 Werktage verbindlich.

Teil 2: Lieferbedingungen

§ 1 Angebote und Umfang

(1) Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist die RÜTGERS – Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform maßgebend. Eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von RÜTGERS.

(2) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung. Sie enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern diese ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.

(3) Darüber hinaus behält sich RÜTGERS Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung sowie das Eigentums- und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. RÜTGERS verpflichtet sich vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 2 Lieferzeit und Lieferverzögerung

(1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn RÜTGERS die Verzögerung zu vertreten hat.

(2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Betriebsstörung verlängern sich die Fristen angemessen.

(3) Kommt RÜTGERS in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

(4) Sowohl Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerungen der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in § 2 Absatz 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von RÜTGERS zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von RÜTGERS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

(6) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 3 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:

  • bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt
    worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen RÜTGERS gegen die üblichen Transportkosten versichert;
  • bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übergabe in eigenen Betrieb oder,
    soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

(2) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage in eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 4 Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

(1) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
  • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
  • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
  • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialen, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes von RÜTGERS und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz der eigenen Besitzes ergreifen würde,
  • Schutzkleidungen und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(3) Vor Beginn der Aufstellung und Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit geschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

(4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von RÜTGERS zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenen Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von RÜTGERS oder dessen Montagepersonal zu tragen.

(5) Der Auftraggeber hat RÜTGERS wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Ausstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

(6) Verlangt RÜTGERS nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung –gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase- in Gebrauch genommen worden ist.

(7) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

§ 5 Entgegennahme

Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 6 Sachmängel

Für Sachmängel haftet RÜTGERS wie folgt:

(1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von RÜTGERS unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

(2) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht hinsichtlich der Mängelhaftung bei Arbeiten an einem Bauwerk. Hier gelten die Fristen nach § 13 Nr. 4 VOB/B. Sollte die Frist nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B vertraglich verlängert werden, gilt § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B auch für diese verlängerte Frist entsprechend mit der Folge, dass sich die Frist hiernach entsprechend verkürzt, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, RÜTGERS die Wartung für die Dauer der verlängerten Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

(3) Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber RÜTGERS unverzüglich schriftlich zu rügen.

(4) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen aus demselben Vertragsverhältnis in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist RÜTGERS berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

(5) Zunächst ist RÜTGERS Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß § 9 (Sonstige Schadenersatzansprüche) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(8) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

(9) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen RÜTGERS gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) und § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer kein über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen RÜTGERS gemäß §445a Abs. 2 BGB und § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner § 6 Absatz 8 entsprechend.

(10) Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen § 9 (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 6 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die RÜTGERS und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 7 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist RÜTGERS verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im: Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch RÜTGERS erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebet, haftet RÜTGERS gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in § 6 Absatz 2 bestimmten Frist wie folgt:

a.) RÜTGERS wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies RÜTGERS nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.

b.) Die Pflicht von RÜTGERS zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach § 9.

c.) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von RÜTGERS bestehen nur, soweit der Auftraggeber RÜTGERS über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und RÜTGERS alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsoder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(2) Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzungen zu vertreten hat.

(3) Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von RÜTGERS nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von RÜTGERS verändert oder zusammen mit nicht von RÜTGERS eingesetzten Produkten eingesetzt wird.

(4) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in § 7 Absatz 1 Buschstabe a geregelten Ansprüche des Auftraggebers und im Übrigen die Bestimmungen der §§ 6 Absatz 4. Absatz 5 und Absatz 9 entsprechend.

(5) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel geltend die Bestimmungen des § 6 entsprechend.

(6) Weitergehende oder andere als die in § 7 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen RÜTGERS und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 8 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass RÜTGERS die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(2) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des § 2 Absatz 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von RÜTGERS erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist steht RÜTGERS das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will RÜTGERS von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat RÜTGERS dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 9 Sonstige Schadenersatzansprüche

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der RÜTGERS infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen des § 6 und § 9 Absatz 2 entsprechend.

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet RÜTGERS – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit von RÜTGERS garantiert
worden sind,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die RÜTGERS auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(3) Soweit dem Auftraggeber Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 6 Absatz 2. Bei Schadenersatzansprüchen nach § 11 Absatz 2 gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 10 Softwarenutzung

(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

(2) Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff des Urheberrechtsgesetzes) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere CopyrightVermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RÜTGERS zu verändern.

(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei RÜTGERS bzw. beim Softwarelieferant. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

Teil 3: Leistungs- und Reparaturbedingungen

§ 11 Angebots und Entwurfsunterlagen

(1) Soweit diese Bedingungen keine Regelung hierzu enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der aktuellen Fassung.

(2) Zum Angebot von RÜTGERS gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annährend als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich RÜTGERS Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht ohne Einverständnis von RÜTGERS Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder auf missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind die für den Auftraggeber individuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

§ 12 Termine

(1) Der vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die RÜTGERS nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (u.a. Genehmigungen) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

(2) Der Auftraggeber hat in Fällen des Verzuges (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für den Beginn und die Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

§ 13 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeiten Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag insbesondere aus folgenden Gründen nicht durchgeführt werden kann:

  • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden
    konnte;
  • der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
  • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

§ 14 Mängelansprüche

(1) Nach Abnahme des Werkes haftet RÜTGERS für Mängel des Werkes unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet des § 14 Absatz 8 und § 15 in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich RÜTGERS anzuzeigen. Offensichtliche Mängel der Leistungen von RÜTGERS muss der Auftraggeber spätestens 7 Tage nach erbrachter Leistung, RÜTGERS in schriftlicher Form anzeigen, ansonsten ist diese von der Mängelhaftung befreit.

(2) Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber RÜTGERS die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur RÜTGERS oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Auftraggeber dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist RÜTGERS von der Mängelhaftung befreit.

(3) Die Haftung von RÜTGERS besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Teile.

(4) Mängelansprüche entfallen bei Schäden durch höhere Gewalt, bei Mängeln durch Verschleiß bei der Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, bei Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

(5) Bei etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung von RÜTGERS vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von RÜTGERS für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei RÜTGERS unverzüglich zu verständigen ist, oder wenn RÜTGERS die gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von RÜTGERS Ersatz der notwendigen Kosten verlangt.

(6) Mängelansprüche erlöschen bei Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter in das Werk bzw. Reparaturgegenstand dann nicht, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung von RÜTGERS, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

(7) Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt RÜTGERS – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteils einschließlich des Versandes. RÜTGERS trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich der Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von RÜTGERS eintritt.

(8) Lässt RÜTGERS –unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

§ 15 Haftung

(1) Werden Teile des Werkes oder des Reparaturgegenstandes durch Verschulden von RÜTGERS beschädigt, so hat RÜTGERS diese nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Preis für die Leistung. Im Übrigen gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.

(2) Wenn durch Verschulden von RÜTGERS der Reparaturgegenstand vom Auftraggebers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 14, 15 Absatz 1 und 15 Absatz 3 entsprechend.

(3) Für Schäden, die nicht am Werk selbst entstanden sind, haftet RÜTGERS – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit von RÜTGERS garantiert worden sind,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet RÜTGERS auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 16 Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggeber gegen RÜTGERS – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in 12 Monaten.

Dies gilt nicht hinsichtlich der Mängelhaftung bei Arbeiten an einem Bauwerk. Hier gelten die Fristen nach § 13 Nr. 4 VOB/B. Sollte die Frist nach § 13 Nr. 4 Absatz 1 VOB/B vertraglich verlängert werden, gilt § 13 Nr. 4 Absatz 2 VOB/B auch für diese verlängerte Frist entsprechend mit der Folge, dass sich die Frist hiernach verkürzt, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, RÜTGERS die Wartung für die Dauer der verlängerten Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

Für Schadenersatzansprüche nach § 15 Absatz 3 gelten die gesetzlichen Fristen.

Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Lieferungen

§ 17 Eigentumsvorbehalt

(1) Kontokorrent-/ Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)

RÜTGERS behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen RÜTGERS gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann,
wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von RÜTGERS in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er an RÜTGERS hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an RÜTGERS ab. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber – nach Verarbeitung/Verbindung –zusammen mit nicht RÜTGERS gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.

RÜTGERS nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von RÜTGERS, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich RÜTGERS, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

RÜTGERS kann verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(3) Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für RÜTGERS vor, ohne dass für Letztere daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht RÜTGERS gehörenden Waren, steht RÜTGERS der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber RÜTGERS im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für RÜTGERS verwahrt.

(4) Scheck-/Wechsel-Klausel

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung der Forderung durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung von RÜTGERS begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogener.

(5) Übersicherungsklausel

Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist RÜTGERS auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe verpflichtet. 

§ 18 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise sind EUR-Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung bzw. Leistung.

An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, ist RÜTGERS für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Wird die Lieferung bzw. die Leistung später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht, so ist RÜTGERS bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, so weit die Liefer- bzw. Leistungsverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist.

(2) Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz von RÜTGERS, jedoch ausschließlich Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.

(3) Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von RÜTGERS schriftlich anerkannt und in Verbindung mit zeitlicher Absprache über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

Im Angebot nicht ausschließlich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und nicht vorhergesehene
Installationsarbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht werden.

(4) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser RÜTGERS den entstanden Verzugsschaden mindestens in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses zu ersetzten.

(5) Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Skontoabzüge sind unzulässig.

(6) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung

1/3 der Auftragssumme bei Mitteilung der Leistungsbereitschaft

1/3 der Auftragssumme bei Leistungsdurchführung, spätestens aber 14 Tage nach Mitteilung der Leistungsbereitschaft, falls sich die Durchführung der Leistung aus Gründen verzögert, die RÜTGERS nicht zu vertreten hat.

(7) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(8) Die Preise verstehen sich zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist zu beachten.

§ 19 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen RÜTGERS und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Mannheim.

(3) Gerichtsstand ist das für den Sitz von RÜTGERS zuständige Gericht. RÜTGERS ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

§ 20 Schlussbestimmung (Salvatorische Klausel)

Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Geschäfts- und Liefer- bzw. Leistungs- und Reparaturbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.

(Stand: 01. Oktober 2020)

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